Was ist eine Vorsorgevollmacht – und wann brauche ich sie?
Mit einer VorsorgevollmachtMit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten in Notsituationen zum Verteter seines Willens machen. Mehr erfahren bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die für Sie entscheidet, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Diese Person kann dann in Ihrem Namen alle wichtigen persönlichen, vermögensrechtlichen und behördlichen Angelegenheiten in Deutschland regeln.
Wichtig zu wissen: Medizinische Behandlungen regeln Sie separat in einer PatientenverfügungMit einer Patientenverfügung bestimmen Sie, welche medizinischen Maßnahmen an Ihnen vorgenommen werden dürfen, falls Sie selbst aus physischen oder psychischen Gründen Ihren Willen nicht mehr äußern können. Mehr erfahren, die die Vorsorgevollmacht ideal ergänzt. Wie Sie eine wirksame Vorsorgevollmacht erstellen und was Sie dabei beachten müssen, erklären wir Ihnen ausführlich.
Abgrenzung zur Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie, welche medizinischen Maßnahmen an Ihnen vorgenommen werden dürfen oder welche zu unterbleiben haben, falls Sie selbst aus physischen oder psychischen Gründen Ihren Willen nicht mehr äußern und keine Entscheidungen mehr treffen können.
1. Irrtum: Vorsorgevollmacht deckt Gesundheitssorge ab
Die in vielen Vorsorgevollmachten enthaltene Bevollmächtigung zur Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit regelt die Problematik nur unvollständig.
Zwar können Gesundheitsangelegenheiten durch die Vorsorgevollmacht abgedeckt werden, für konkrete medizinische Behandlungswünsche empfiehlt es sich aber, die persönlichen Vorstellungen gesondert und eigenständig in einer Patientenverfügung zu regeln. Adressat der Patientenverfügung ist der Arzt, während mit der Vorsorgevollmacht ein Bevollmächtigter für die persönlichen Angelegenheiten insgesamt bestellt wird.
2. Irrtum: Ehepartner sind keine gesetzlichen Vertreter!
Es ist ein Irrtum, zu glauben, der Ehepartner sei vertretungsberechtigt, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann. Auch Ehepartner benötigen eine ausdrückliche Bevollmächtigung.
Neu seit 2023: Für akute Gesundheitssituationen gilt für verheiratete Paare ein Ehegatten-Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB). Dieses ist auf maximal 6 Monate begrenzt, umfasst keine Vermögensverwaltung und entfällt bei Getrenntleben oder einer ablehnenden Erklärung. Eine Vorsorgevollmacht ersetzt es nicht.
Ehepartner sind demnach keine gesetzlichen Vertreter. Gesetzliche Vertreter sind lediglich die Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern, der Vormund im Verhältnis zu seinem Mündel oder der Betreuer im Verhältnis zur betreuten Person.
Will ein Ehepartner den anderen Ehepartner vertreten, braucht er eine Vollmacht. Dies kann eine normale rechtsgeschäftliche Vollmacht für den Einzelfall sein, um auf dem Postamt die Post abzuholen, oder eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung.
3. Irrtum: Vorsorgevollmacht ersetzt nicht die Betreuerbestellung
Besteht eine Vorsorgevollmacht, braucht kein Betreuer mehr bestellt zu werden. Das Gericht kann jedoch bei Bedarf, z. B. bei Missbrauchsverdacht, einen KontrollbetreuerEin Kontrollbetreuer (auch: Vollmachtsbetreuer) sorgt dafür, dass bei einer Vorsorgevollmacht die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber seinem Bevollmächtigten geltend gemacht werden. Die Aufgabe eines Kontrollbetreuers ist in § 1896 III BGB bestimmt. Seine Aufgabe besteht in der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten. Ausgangspunkt ist, dass in einer Vorsorgevollmacht ein Bevollmächtigter bestellt wurde. Ist dann durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte der Verdacht begründet, dass die vorzunehmenden Geschäfte besonders schwierig oder umfangreich sind oder geben die Aktivitäten des Bevollmächtigten Anlass, dass dieser seine Vollmacht missbraucht, kann durch das Betreuungsgericht ein Kontrollbetreuer bestellt werden. Er kann vom Bevollmächtigten Auskunft und die geordnete... Mehr erfahren einsetzen. Dann kann der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers regeln. Der Vollmachtgeber erspart sich das gerichtliche Verfahren zur Bestellung eines Betreuers mit ärztlicher/psychiatrischer Begutachtung und richterlicher Anhörung.
Wird ein Betreuer bestellt, ist er zwar gesetzlicher Vertreter der betreuten Person, kann diese aber nur für die Aufgabenkreise vertreten, für die er bestellt ist (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge), es sei denn, seine Betreuungsvollmacht ist umfassend.
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