Vorsorgevollmacht: Den Willen äußern, bevor es nicht mehr möglich ist

Kategorie: Vollmacht
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Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Dieser Spruch hat seine Bedeutung bis zur allerletzten Sekunde. Im jungen Alter macht sich kaum jemand Gedanken darüber, wie es ist, wenn er aus physischen oder psychischen Gründen handlungsunfähig sein sollte. Die Lösung heißt Vorsorgevollmacht. Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer an Ihrer Stelle Entscheidungen treffen darf, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können.

Viele Entscheidungen müssen getroffen werden. Sie sehen einen Ausschnitt einer Vorgesorgevollmacht.

angaben bei einer vollmacht

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht wird vielfach im Zusammenhang mit dem Begriff der Betreuung erwähnt. Vor allem im Wartezimmer von Ärzten oder bei Behörden finden sich Broschüren mit dem spröden Titel „Betreuungsrecht“. Die Vorsorgevollmacht dient Ihrer Betreuung für den Fall, dass Sie selbst handlungs- oder entscheidungsunfähig werden.

Was eine „Vollmacht“ ist, wissen Sie sicher. Mit einer Vollmacht bevollmächtigen Sie eine andere Person, für Sie etwas Bestimmtes zu tun. Das, was diese Person in Ihrem Namen tut, wirkt für und gegen Sie selbst, so als hätten Sie selbst gehandelt.

Eine Vorsorgevollmacht hingegen, ist nun eine spezielle Vollmacht, die dazu dient, eine rechtliche Betreuung zu vermeiden. Falls Sie (oder beispielsweise Ihr Vater oder Ihre Mutter) krankheits- oder altersbedingt ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, müsste vom Amtsgericht ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter für die in ihrem Lebensbereich anfallenden Aufgaben bestellt werden. Dies geschieht in der Regel von Amts wegen oder auf eigenen Antrag, sofern Sie infolge einer physischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ihre eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.

Eine solche vom Amtsgericht angeordnete Betreuung ist aber nicht immer gewünscht und erübrigt sich durch eine Vorsorgevollmacht. Somit kann ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermieden werden, wenn der Vorsorgefall tatsächlich eintreten sollte.

Unter bestimmten Voraussetzungen bedarf ein Betreuuer trotzdem noch der Genehmigung des Betreuungsgerichts, beispielsweise bei:

  • gewissen risikoreichen ärztlichen Eingriffen
  • beim Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen (passive Sterbehilfe)
  • freiheitsentziehender Maßnahmen (Unterbringung in der geschlossenen Abteilung einer Klinik oder eines Pflegeheims).

Sie können eine Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen und neu gestalten. Die Vorsorgevollmacht besteht bei entsprechender Formulierung auch über den Tod hinaus. Dann kann der Bevollmächtigte in Absprache mit den Erben  auch die durch den Erbfall bedingten Angelegenheiten regeln, sofern die Erben nicht selbst handeln können oder wollen.

Sie brauchen die Vorsorgevollmacht nicht notariell zu beurkunden. Es genügt, einen entsprechenden Text, am besten einen Mustertext, zu erstellen und diesen persönlich zu unterschreiben.

Mehr zum Widerruf und der Beurkundung finden Sie in unserer FAQ.

Warum ist eine Vorsorgemacht sinnvoll?

Die Zuweisung des Betreuers kommt auf zwei Wegen zustande:

  • Verfassen Sie keine Vorsorgevollmacht, muss Ihnen vom Betreuungsgericht ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter für Ihre Angelegenheiten bestellt werden.
  • Sie können diese unkalkulierbare Situation vermeiden, wenn Sie frühzeitig selbst eine Vorsorgevollmacht erstellen. Mit der Vorsorgevollmacht gibt Ihnen der Gesetzgeber ein Instrument an die Hand, mit dem Sie selbst bestimmen, wo es lang geht.

Diese auf den ersten Blick abstruse Rechtslage hat allerdings durchaus ihren Grund. Sie verhindert eben, dass in einer Notsituation andere für Sie Entscheidungen treffen, die vielleicht nicht in Ihrem Sinne sind. Um Ihre Interessen für diesen Fall zu wahren, gibt Ihnen das Gesetz die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen.

In der Vorsorgevollmacht bestimmen nämlich ausschließlich Sie, welche Person für den Fall des Falles zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll. Es ist klar, dass diese Person eine Person sein sollte, die Sie persönlich kennen und der Sie vertrauen. Dies kann Ihr Ehepartner, Ihr Kind oder der Nachbar sein. Sie allein bestimmen, wer Betreuer sein soll. Vor allem braucht das Amtsgericht keine Anordnung mehr zu treffen. Es genügt, dass Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht eine Person zu Ihrem Betreuer bestellt und diesen bevollmächtigt haben, für Sie zu handeln.

Ist die Vorsorgevollmacht heute wichtiger als früher?

Eine Vorsorgevollmacht ist insoweit wichtiger als früher, als die Menschen immer älter werden. Mit zunehmendem Alter erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass der Vorsorgefall eintritt. Hinzu kommt, dass die Menschen früher in einer engeren familiären Bindung lebten und eigentlich immer jemand da war oder sich berufen fühlte, einen Familienangehörigen zu betreuen. Diese familiären Bindungen haben sich zunehmend aufgelöst, so dass es nicht mehr selbstverständlich ist, bei Bedarf automatisch Hilfe zu bekommen.

Ein weiterer Grund ist, dass unser Lebensalltag komplexer geworden ist. Es gilt, die Wohnung zu verwalten, Schriftverkehr mit Behörden, Versicherungen und Banken zu führen und das eigene Vermögen zu verwalten. Tritt der Vorsorgefall ein, ist es immer vorteilhaft, eine Vertrauensperson rechtzeitig bevollmächtigt zu haben.

Was kann in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden?

Sie können in einer Vorsorgevollmacht alles regeln, was mit Ihren persönlichen Lebensumständen zu tun hat. Am besten nutzen Sie dazu einen Mustertext, der alle in Betracht kommenden Aspekte beinhaltet. Sie können diesen Mustertext auch mit individuellen Vorgaben gestalten.

Es obliegt Ihnen, ob Sie den Betreuer beispielsweise nur für Ihre finanziellen Angelegenheiten bevollmächtigen oder ihm auch oder nur die Entscheidung in gesundheitlichen Fragen übertragen. In Betracht kommen:

  • Vorgaben zur Gesundheitssorge
  • Pflegebedürftigkeit
  • Entscheidungen über Ihren Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretungsvollmacht gegenüber Behörden
  • Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
  • Entscheidungen über Ihre finanziellen Angelegenheiten
  • die Entgegennahme und das Öffnen Ihrer Post
  • die Vertretung vor Gericht
  • die Bestimmung einer Vertrauensperson als Betreuer

Auch das Thema Organspende wird angesprochen. Wünschen Sie keine Organspende, schließen Sie diese im Text aus.

Wichtig ist, dass diese Vorsorgevollmacht „über den Tod hinaus“ Geltung hat. Damit kann der Bevollmächtigte auch nach Ihrem Ableben weiterhin Ihre Angelegenheiten regeln, zumindest so lange, bis Ihre Erben diese Vollmacht widerrufen.

Ausnahme: Wenn Sie Unternehmer sind

Als Unternehmer können Sie zwar eine Generalvollmacht erteilen. Allerdings kann der Bevollmächtigte an Ihrer Stelle keine ärztliche Untersuchung, Heilbehandlung oder medizinischen Eingriff veranlassen. Auch bei Lebensgefahr nicht. Auch kann der Bevollmächtigte Ihre Position als Gesellschafter oder Geschäftsführer nicht verändern.

Diesbezügliche Regelungen können Sie in einer Vorsorgevollmacht treffen, die Sie allerdings für diesen Fall notariell beglaubigen müssen. Das Gleiche gilt, falls Grundstücksangelegenheiten zu erledigen wären.

Wem kann ich eine Vorsorgevollmacht erteilen?

Es obliegt Ihrer freien Entscheidung, wen Sie bevollmächtigen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass Sie die zu bevollmächtigende Person persönlich kennen und ihr bedingungslos vertrauen können. Sie entscheidet schließlich über Ihr Wohlergehen. Im Regelfall wird es der Ehepartner sein oder das eigene Kind.

Achtung: Nur der gesetzliche Vertreter kann für eine andere Person handeln. Gesetzliche Vertreter sind lediglich die Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern, der Vormund im Verhältnis zu seinem Mündel oder der Betreuer im Verhältnis zur betreuten Person. Ihr Ehepartner ist also nicht Ihr gesetzlicher Vertreter. Auch die Heirat ändert daran nichts. Ebenso wenig dürfen Ihre Kinder Sie rechtlich vertreten. Wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder für Sie tatsächlich handeln, tun sie dies aus rein faktischen Gegebenheiten. Um eine solche gerichtliche Betreuung zu vermeiden, können Sie eine Vorsorgevollmacht erstellen und darin eine Vertrauensperson zu Ihrem Bevollmächtigten bestellen.

Sie können die Verantwortung auch aufteilen und Ihren Ehepartner in gesundheitlichen Angelegenheiten und Ihr Kind in finanziellen Fragen bevollmächtigen. Außerdem kommen eine Haupt- und eine Überwachungsvollmacht in Betracht. Die Bevollmächtigung kann auch als Gesamtvollmacht erteilt werden, in der Ehepartner und Kind nur gemeinschaftlich für Sie handeln können.

Haben Sie keine oder keine vertrauenswürdigen Angehörigen, können Sie Personen bevollmächtigen, der von Berufs wegen auf Vertrauensbasis arbeiten. In Betracht kommen Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter, die auch als Berufsbetreuer kompetent sind oder vielleicht der Pfarrer Ihrer Gemeinde, vorausgesetzt, er ist zur Übernahme der Verantwortung bereit.

Kommt auch diese Alternative nicht in Betracht, können Sie in der Vorsorgevollmacht bestimmen, dass  das Betreuungsgericht von Amts wegen einen geeigneten Betreuer bestimmt. In der Regel wird dies ebenfalls wieder ein Berufsbetreuer sein (Rechtsanwalt, Sozialarbeiter).